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Start September 2010 September 2010 Gutachten aus Berlin für Helgoland

Gutachten aus Berlin für Helgoland

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Das Hamburger Abendblatt berichtete vorgestern über ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes zur Anbindung von Helgoland an den Öffentlichen Personennahverkehr - ÖPNV. Eine Forderung, die oft erhoben wurde und insbesondere vom Landkreis Pinneberg (als Träger des ÖPNV) und vom Land Schleswig-Holstein immer wieder abgewiesen wurde. Jetzt bestätigt das Gutachten: Der Schiffsverkehr nach Helgoland kann als ÖPNV bezeichnet werden.

Als Reaktion auf das Gutachten verweist Jürgen Lamla, Nahverkehrsbeauftragter des Kreises Pinneberg im Hamburger Abendblatt auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig, „in dem eindeutig stehe, dass es sich bei der Verbindung nach Helgoland nicht um ÖPNV handele. Zum anderen sei eine Form des zuwendungsfähigen Verkehrs von der Bezuschussung nicht zuletzt aufgrund von rechtlichen Freiräumen und fehlendem Wettbewerb ausgenommen: "Das ist die Hochseeschifffahrt."“ (Zitat aus dem Hamburger Abendblatt).

Das Gutachten wurde von Valerie Wilms, MdB (Grüne) in Auftrag gegeben und landete heute in meinem Laptop. Kern ist m.E. der Verweis des wissenschaftlichen Dienstes auf das Regionalisierungsgesetz (zuletzt 2007 novelliert), auf das ÖPNV-Gesetz und eine EU-Verordung zur Definition des Begriffes ÖPNV - denn letztlich geht es ausschließlich darum: Ist die Schiffspassage nach Helgoland ÖPNV oder nicht.

Ich freue mich, dass Frau Wilms dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat. Ein guter Grund, noch mal über den Landkreis Pinneberg Kontakt mit dem Land Schleswig-Holstein aufzunehmen, um erneut zu verhandeln. Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest , „dass der durch die Gemeinde Helgoland angestrebte Schiffspersonenverkehr von und zum Festland ÖPNV im Sinne des § 2 Satz 1 RegG darstellen dürfte.“ Dieses Ergebnis würde durch die Vorschriften des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. 1995, S. 262) bestätigt. Hiernach soll der ÖPNV im Sinne des § 2 RegG der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen, also sowohl auf den Inseln als auch auf dem Festland in Schleswig-Holstein „sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur“ dienen (vgl. § 1 Abs. 2. ÖPNVG).

 

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