Am 23. August 2010 sind insgesamt ca. 34.000 Quadratmeter Landflächen am Helgoländer Binnenhafen und der Südkaje von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes an die Gemeinde Helgoland verkauft worden. Eine Hafenprojektgesellschaft der Gemeinde Helgoland gemeinsam mit dem Landkreis Pinneberg soll nun die weiteren Schritte im Flächenmanagement vorbereiten. Gleichzeitig muss aber auch über den Betrieb des Hafens nachgedacht und entschieden werden, ob der Hafenbetrieb als kommunaler Betrieb, in einer Beteiligung mit einem privaten Betreiber oder durch einen privaten Betreiber allein durchgeführt werden soll.
Der Hafen soll ein zweites wirtschaftliches Standbein der Gemeinde Helgoland werden. Daher ist es unumgänglich, darauf zu achten, dass die künftigen Betreiber auch das Wohl der Gemeinde Helgoland im Blick behalten. Wenn die Hafenbetriebsgesellschaft - in die voraussichtlich die Dampfer-Börte und die Dünenfähre integriert werden sollen - nur unter dem Renditegesichtspunkt betrieben wird, besteht die Gefahr, dass ein privater Betreiber schnell das Interesse verliert, wenn der Gewinn nicht stimmt. Das könnte dann das Ende nicht nur der Börte und eines regelmäßigen Fahrplans für die Dünenfähre sein. Daher darf die Gemeinde Helgoland, beziehungsweise ihre gewählten demokratischen VertreterInnen, hier nicht ihren Einfluss aufgeben, nur um vermeintlich Kosten sparen zu wollen. Nur wenn die Gemeinde mindestens die Mehrheit in einer Beteiligungsgesellschaft behält, ist sie vor einer solchen Entwicklung geschützt. Besser noch ist es, den Einfluss Privater aus einer solchen Gesellschaft herauszuhalten und sie beispielsweise als „Anstalt öffentlichen Rechts“ (AöR, § 106 a Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein) eigenständig zu führen. In die Geschäftsführung der AöR könnte eine entsprechende Fachkraft für das notwendige know how und professionelles Handeln sorgen.
„Im Unterschied zu Eigenbetrieben und Regiebetrieben der Gemeinde sind kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts rechtsfähig. Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben. Sie können hoheitlich handeln, also Verwaltungsakte erlassen und bezüglich ihrer Tätigkeiten einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Die Gemeinden haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt. Da Gemeinden nach den Regelungen der Gemeindeordnungen nicht insolvenzfähig sind, ist es die kommunale Anstalt auch nicht.“ (Quelle Wikipedia).
| < Zurück | Weiter > |
|---|








